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AGB.
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Anderslautenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Sie gelten für alle Folgegeschäfte.
2. Angebote, Lieferfristen
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauft bleibt vorbehalten.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie als solches schriftlich bestätigt werden.
Alle von uns angegebenen Preise in Preislisten, schriftlichen oder mündlich sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Preise aus vorausgegangenen Geschäften können ohne Rücksprache mit uns nicht auf Folgegeschäfte übertragen werden.
3. Lieferung und Abnahme
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit, Ist ein fester Liefertermin vereinbart, tritt Verzug nur durch Überschreitung von mehr als 14 Tagen ein, sonst 14 Tage nach der ersten Lieferung und Mahnung.
Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.
Lieferung geschieht darüber hinaus ab Werk bzw. ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn Frank Preise vereinbart wurden. Versicherungen decken wir nur auf Wunsch und zu Lasten des Käufers.
Verpackung wird mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zum Selbstkostenpreis berechnet. Rückgabe bei Einwegverpackungen (Holzpaletten) ist ausgeschlossen.
Der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernissen, Rohstoffmangel, Fehlfallen eine Werkstückes, Maschinenbruch, Verzögerung nachträglicher Änderung und durch behördliche Verfügungen hervorgerufenen Hindernissen für die Dauer der Auswirkung. Dauert eine der vorgenannten Behinderungen länger als 3 Monate sind wir zur Nachlieferung nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche aus der Nichtlieferung werden nicht anerkannt. Die Abnahme muss unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgen; innerhalb von 14 Tagen nach der Fertigungsstellung gilt die Abnahme als erfolgt.
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